Die von der ständigen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die steuerliche Anerkennung von Studienreisen müssen erfüllt sind, um einen Teil einer längeren Reise als (ausschließlich) betrieblich/veranlasst werten zu können. Ein solcher (ausschließlich) betrieblich/beruflich veranlasster Reiseteil ist - vor dem Hintergrund der Regelungen von § 4 Abs 5 EStG 1988 und § 16 Abs 1 Z 8 EStG 1988 - Voraussetzung für die Absetzbarkeit eines Teiles der Reisekosten. - VwGH 19. 12. 2018, Ra 2018/15/0043.