ArbVG: § 115 Abs 3, § 116
Das Mandat des Betriebsratsmitglieds ist ein Ehrenamt, das grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit wahrzunehmen ist und unentgeltlich zu erfolgen hat. Nur für BR-Tätigkeiten, die außerhalb der Arbeitszeit unmöglich oder nur unverhältnismäßig erschwert ausgeübt werden können, besteht Anspruch auf (bezahlte) Freistellung von der Arbeitspflicht während der Arbeitszeit.