Die §§ 9-11 AlVG regeln unter dem Titel "Arbeitswilligkeit" eine Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Abs 5 und 6 des § 9 AlVG normieren aber Rechtsfolgen zwischen den Parteien des Arbeitsvertrages für den Fall, dass der Arbeitnehmer von der beabsichtigten Wiedereinstellung Abstand nimmt. Es ist daher nicht verwunderlich, dass diese Bestimmungen einige Fragen offenlassen.