ABGB: § 1330
MedienG: § 13
Nach materiellem Recht hat der Widerruf durch Zurücknahme der wahrheitswidrigen Behauptung in gleich wirksamer Form wie die Verbreitung zu erfolgen. Die danach gebotene Veröffentlichung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie muss jedenfalls in einem angemessenen Verhältnis zur Wirkung des Verstoßes stehen, weil nur so dem Ziel des Widerrufs Rechnung getragen werden kann, die abträgliche Meinung über den Verletzten zu beseitigen, die durch die veröffentlichte unwahre Tatsachenbehauptung entstanden ist.