EMRK: Art 8, Art 10
MedienG: § 7
Mag auch das Auftreten eines Mannes mit nacktem Oberkörper bei anderen Anlässen durchaus adäquat sein (zB im Schwimmbad), so fällt die Bekleidung nur mit Unterwäsche bzw die Nacktheit einer (festgenommenen) Person in ihrer Wohnung oder sonstigen Unterkunft in den höchstpersönlichen, nämlich idR nur der Familie und engsten Vertrauten zugänglichen Lebensbereich und damit in den Schutzbereich des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK. Im Fall konfligierender Grundrechte, hier des Rechts des Antragstellers auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 Abs 1 EMRK und des Rechts der Antragsgegnerin auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 Abs 1 EMRK, ist - unter Berücksichtigung der Rsp des EGMR - eine Interessenabwägung vorzunehmen.