IO: § 280
IO idF vor BGBl I 2017/122: § 213
Der erkennende Senat sieht auch angesichts der Kritik von Konecny (Anmerkungen zu OGH 8 Ob 79/18b in ZIK 2018/162) keinen Anlass, von seiner Judikatur abzugehen, wonach § 280 IO nF (BGBl I 2017/122, IRÄG 2017; vorzeitige Beendigung auf Antrag des Schuldners) nicht auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren anzuwenden ist, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde (ua 8 Ob 31/18v).