Der BFH hat durch Urteil vom 24. 10. 2018, VIII R 19/16, geurteilt, dass dann, wenn ein Gesellschafter unter der auflösenden Bedingung der Besserung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft auf sein Gesellschafterdarlehen verzichtet, um deren Eigenkapitalbildung und Ertragskraft zu stärken, bei weiterhin anfallende Refinanzierungszinsen diese nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit früheren Zinseinkünften abziehbar sind. Es wechselt der Veranlassungszusammenhang, sodass die weiterhin anfallenden Zinsen als durch die GmbH-Beteiligung veranlasst gelten. Ab dem Forderungsverzicht sind die durch die Beteiligungserträge veranlassten Refinanzierungszinsen - nur auf Antrag nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG - zu 60 % als Werbungskosten abziehbar. Im Folgenden werden Begründung und die Praxisfolgen der Entscheidung dargestellt, der insb in Sanierungsfällen erhebliche Bedeutung zukommt.