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EuGH: Gegenstand der Rahmenvereinbarung muss genau bestimmt sein

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: RA Dr. Matthias Öhler/RA Dr. Dagmar MalinRdW 2019/79RdW 2019, 104 Heft 2 v. 20.2.2019

RL 2004/18/EG : Art 1 Abs 5, Art 32 Abs 2 Unterabs 2 und 4

EuGH 19. 12. 2018, C-216/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice

In dieser Entscheidung hatte sich der EuGH ua mit der Frage auseinanderzusetzen, wie die Menge der Leistungen bestimmt sein muss, welche aus einer Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann.

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