VersVG: § 61
Das Abstellen eines Lkw auf einem öffentlich zugänglichen, nicht bewachten Kaufhausparkplatz mit dem Fahrzeugschlüssel im unversperrten Tankdeckel ist ein grob fahrlässiges Verhalten, weil es - für jedermann erkennbar - die Diebstahlwahrscheinlichkeit enorm erhöhte, obwohl das Abstellen der Firmenfahrzeuge an dem nur ca 12 km entfernt gelegenen Unternehmenssitz leicht möglich gewesen wäre. Dieses Verhalten wurde nach den Feststellungen "von der kl P und ihren Mitarbeitern" bis Juli 2016 bereits zehn Jahre lang praktiziert. Aus dieser Feststellung ist abzuleiten, dass diese Praxis den Geschäftsführern der Kl bekannt und von diesen jahrelang geduldet wurde, sodass insoweit jedenfalls ein grob fahrlässiges Organisationsdefizit vorlag, das der Kl zuzurechnen ist. Dass die Geschäftsführer der Kl den Mitarbeitern diese Praxis verboten hätten, war demgegenüber nicht erweislich.