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Arbeitnehmer-Freiwilligkeit im neuen Arbeitszeitrecht

ArbeitsrechtUniv.-Prof. Dr. Franz SchrankRdW 2019/32RdW 2019, 26 Heft 1 v. 28.1.2019

Soweit zu sehen, verwendet unsere Arbeitsrechtsordnung in ihren Normierungen den Begriff Freiwilligkeit nicht. Ihm wird im Kernbereich der Schutzmechanismen - insofern völlig zu Recht - zugunsten konkreter Ansprüche des Arbeitnehmers und objektiver Rechtspflichten des Arbeitgebers eine Absage erteilt. Dies kann dazu verleiten, der Freiwilligkeit jede substanzielle Bedeutung abzuerkennen.

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