Soweit zu sehen, verwendet unsere Arbeitsrechtsordnung in ihren Normierungen den Begriff Freiwilligkeit nicht. Ihm wird im Kernbereich der Schutzmechanismen - insofern völlig zu Recht - zugunsten konkreter Ansprüche des Arbeitnehmers und objektiver Rechtspflichten des Arbeitgebers eine Absage erteilt. Dies kann dazu verleiten, der Freiwilligkeit jede substanzielle Bedeutung abzuerkennen.