ABGB: §§ 1293 ff
StGB: § 133
Auch wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht (hier: Veruntreuung nach § 133 StGB), haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.
ABGB: §§ 1293 ff
StGB: § 133
Auch wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht (hier: Veruntreuung nach § 133 StGB), haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.