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Haftung von GmbH-Geschäftsführern wegen Veruntreuung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/21RdW 2019, 16 Heft 1 v. 28.1.2019

ABGB: §§ 1293 ff

StGB: § 133

Auch wer bei Ausübung der Tätigkeit als Geschäftsführer gegen Gläubiger gerichtete strafbare Handlungen begeht (hier: Veruntreuung nach § 133 StGB), haftet persönlich gegenüber den Gläubigern für den Schaden.

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