ABGB: § 1295
GmbHG: § 61
Nach der Rsp des OGH sind Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen. Wird eine GmbH durch einen Dritten geschädigt, ist der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil entwertet wird, mit diesem Nachteil als mittelbar Geschädigter anzusehen. Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst.