EMRK: Art 10
RAO: § 9
Ein Rechtsanwalt ist gem § 9 Abs 1 RAO zwar befugt, alles unumwunden vorzubringen, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet. Unsachliche oder beleidigende Äußerungen sind aber weder unter dem Gesichtspunkt gewissenhafter Vertretung zulässig, noch unter jenem der Meinungsfreiheit; der Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende, polemische oder sonst unsachliche Äußerungen und Ausfälle widerstreiten den Gesetzen.