KSchG: §§ 6, 28, 29
TKG 2003: § 25
Der erkSen hält ausdrücklich an der Rsp fest, dass § 25 Abs 2 und 3 TKG dem Telekommunikationsanbieter - im Einklang mit Art 20 Abs 2 der UniversaldienstRL - grds ein einseitiges gesetzliches Änderungsrecht zur Änderung von AGB und Entgeltbestimmungen einräumt und dem Kunden als Ausgleich dafür ein kostenloses außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.