Gem § 13 AuslBG hat der BMASK im Falle eines längerfristigen Arbeitskräftebedarfs, der aus dem im Inland verfügbaren Arbeitskräftepotenzial nicht abgedeckt werden kann, zur Sicherung des Wirtschafts- und Beschäftigungsstandortes durch VO für das nächstfolgende Kalenderjahr Mangelberufe festzulegen, in denen Ausländer als Fachkräfte gem § 12a AuslBG zugelassen werden können. Mit BGBl II 2019/3 wurden für das Jahr 2019 bundesweit 45 Berufe als Mangelberufe festgeschrieben und darüber hinaus erstmals auch Mangelberufen für bestimmte Bundesländer festgelegt.