Nach dem vorliegenden Art 6.2 VK 2013 (Allgemeine Bedingungen für die Vollkaskoversicherung) sind von der Versicherung Schadenereignisse ausgeschlossen, die bei der Verwendung des Kfz bei einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung oder ihren Trainingsfahrten entstehen; auf Straßen mit öffentlichem Verkehr jedoch nur dann, wenn es dabei auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer verbindet mit dem Begriff Kraftfahrsport eine Leistungsbewertung, entweder in Form eines Leistungsvergleichs - sei es zwischen dem Können der Fahrer oder den Leistungen der Fahrzeuge, sei es eine Steigerung der Leistungen (vgl Trainingsfahrten) - oder eine Zurschaustellung dieser Leistungen. Unter einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung iSd Versicherungsbedingungen ist damit die Teilnahme an einem solchen Leistungsvergleich, einer Steigerung oder Zurschaustellung dieser Leistungen zu verstehen, bei der gewisse Voraussetzungen zu erfüllen sind, die in Form von Ausschreibungen im Vorhinein festgelegt werden. OGH 31. 10. 2018, 7 Ob 171/18z.