BEinstG: § 8 Abs 2
Ist die Behinderteneigenschaft eines AN Folge eines Arbeitsunfalls, ist es dem Behindertenausschuss gem § 8 Abs 2 BEinstG nur verboten, zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung nachträglich die Zustimmung zu erteilen. Zu einer erst auszusprechenden Kündigung kann die Zustimmung somit auch dann erteilt werden, wenn die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auf einem Arbeitsunfall beruht.