AZG: § 28 Abs 5 und 6
Ein GPS-Datensystem, das Fahrbewegungen eines Lkw-Fahrers nach dem (vorgesehenen) Dienstzeitende nicht mehr erfasst, stellt kein wirksames Kontrollmittel zur Überwachung bzw Hintanhaltung von nach dem angeordneten Dienstzeitende verrichteten dienstlichen Fahrten (und die damit verbundene Unterschreitung der Mindestruhezeit) dar.