RL 89/665/EWG idF RL 2007/66/EG : Art 1, 2
RL 92/13/EWG idF RL 2007/66/EG : Art 1, 2
Nach der stRsp des EuGH müssen für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden eines Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht drei Voraussetzungen vorliegen: Die verletzte unionsrechtliche Norm soll dem Einzelnen Rechte verleihen, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (vgl in diesem Sinne ua EuGH 30. 9. 2003, Köbler, C-224/01 , EU:C:2003:513, Rn 51). Dies gilt auch für die Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die durch eine unionsrechtswidrige (rechtskräftige) Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts verursacht wurden, wobei die Haftung dieses Staates auf der Grundlage des nationalen Rechts auch unter weniger einschränkenden Voraussetzungen ausgelöst werden kann.