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Verlängerung der Rücktrittsfrist mangels Zurverfügungstellung des Widerrufsformulars

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiter: Wolfgang KolmaschRdW 2019/653RdW 2019, 840 Heft 12 v. 20.12.2019

FAGG: § 4 Abs 1 Z 8, § 12 Abs 1

Im Rahmen seiner Informationspflicht über das Rücktrittsrecht gem § 4 Abs 1 Z 8 FAGG muss der Unternehmer dem Verbraucher auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.

Wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht vollständig nachkommt, verlängert sich die Rücktrittsfrist gem § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate. Zu dieser Fristverlängerung kommt es auch dann, wenn dem Verbraucher lediglich das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt wird.

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