FAGG: § 4 Abs 1 Z 8, § 12 Abs 1
Im Rahmen seiner Informationspflicht über das Rücktrittsrecht gem § 4 Abs 1 Z 8 FAGG muss der Unternehmer dem Verbraucher auch das Muster-Widerrufsformular zur Verfügung stellen.
Wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nicht vollständig nachkommt, verlängert sich die Rücktrittsfrist gem § 12 Abs 1 FAGG um zwölf Monate. Zu dieser Fristverlängerung kommt es auch dann, wenn dem Verbraucher lediglich das Muster-Widerrufsformular nicht zur Verfügung gestellt wird.