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GmbH: Beschlussanfechtung - einstweilige Verfügung

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2019/648RdW 2019, 836 Heft 12 v. 20.12.2019

GmbHG: §§ 41, 42

Gem § 42 Abs 4 GmbHG kann das Gericht die Ausführung eines gem § 41 GmbHG angefochtenen B durch EV aufschieben, wenn ein drohender unwiederbringlicher Schaden für die Gesellschaft glaubhaft gemacht wird. § 42 Abs 4 GmbHG ist auch auf nichtige Beschlüsse anwendbar. Der Beschluss auf Auflösung der Gesellschaft ist zur Dartuung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens geeignet.

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