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SV-Verzugszinsen ab 2020

Info aktuellArbeits-, Sozial- und SteuerrechtBearbeiter: Manfred LindmayrRdW 2019/639RdW 2019, 810 Heft 12 v. 20.12.2019

Die Verzugszinsen für fällige ASVG- und GSVG-Beiträge, die trotz Fälligkeit nicht bis spätestens zum 15. des Folgemonats entrichtet worden sind, betragen auch im Jahr 2019 (unverändert) 3,38 %.

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