Ist das Penthouse in den Jahren seiner Anschaffung und seines Umbaus zur unentgeltlichen Überlassung an die Gesellschaftersphäre gewidmet, steht kein Vorsteuerabzug zu, und zwar unabhängig davon, ob es in späteren Jahren zur fremdüblichen Vermietung des Penthouses kommt. - VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0118.