ArbVG: § 73
Zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des BR sowie zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen und zur Durchführung von Wohlfahrtsmaßnahmen zugunsten der Arbeitnehmerschaft kann die Betriebsversammlung beschließen, von den AN eine Betriebsratsumlage einzuheben. Gegen einen solchen Beschluss der Betriebsversammlung stehen dem Betriebsinhaber nur eingeschränkte Überprüfungsrechte zu. So kann er dem Begehren des BR auf Einbehaltung und Abführung der Betriebsratsumlage an den Betriebsratsfonds die Ungültigkeit des Beschlusses der Betriebsversammlung auf Einhebung einer Betriebsratsumlage nur bei Verstößen gegen elementarste Grundsätze des Betriebsversammlungsrechts entgegenhalten. Dass die bekannt gegebenen Beginn- und Endzeiten der Betriebsversammlung nicht strikt eingehalten und bereits ein paar Minuten verfrüht oder verspätet Stimmabgaben erfolgten, stellt dabei keinen Verstoß gegen elementarste Grundsätze einer Wahl (bzw Abstimmung) dar.