IO: §§ 198, 281
Ist die Laufzeit des Zahlungsplans am 1. 11. 2017 noch nicht abgelaufen, kann der Schuldner nach der Übergangsbestimmung des § 281 IO idgF IRÄG 2017 während der Laufzeit des Zahlungsplans neuerlich die Abstimmung über einen Zahlungsplan und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragen. Diese Übergangsbestimmung hat jedoch nichts daran geändert, dass nach § 198 IO ein Antrag auf eine neuerliche Abstimmung nach Wiederaufleben einer Forderung eines Gläubigers nicht mehr gestellt werden kann (sondern nur spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger). In § 281 IO ist daher von einer (verdeckten) Lücke auszugehen und die Bestimmung dahin zu ergänzen, dass sie dann anzuwenden ist, wenn ein am Stichtag laufender Zahlungsplan bis zur Antragstellung erfüllt wurde, ohne dass Forderungen wieder aufgelebt sind. Liegen bereits Zahlungsverzug und Mahnung vor, ist die Antragsfrist des § 198 Abs 1 IO (spätestens binnen 14 Tagen nach Mahnung) analog auch für die Inanspruchnahme der Übergangsregelung einzuhalten, um ein Wiederaufleben der Forderung zu verhindern.