ABGB: §§ 1024, 1037, 1041
IO: §§ 18, 26
Der Schuldner war bei Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft mit fünf vermieteten Wohnungen, die andere Hälfte gehörte dem Bekl. Der Bekl nahm (später) als alleiniger Kontoinhaber mit Zustimmung des (späteren) Insolvenzschuldners die gesamten Mieteingänge entgegen und verfügte darüber durch Bezahlung der Betriebskosten und von Kreditraten. Damit war er jedenfalls insofern Machthaber des (späteren) Insolvenzschuldners. Ob er darüber hinaus auch Verwalter der Liegenschaft iSv § 837 ABGB war, kann offenbleiben. Die insofern bestehende Vollmacht erlosch nach § 1024 ABGB mit Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens. Gleiches galt nach § 26 Abs 1 IO für einen im Innenverhältnis bestehenden Auftrag. Damit war der Bekl weder im Innen- noch im Außenverhältnis befugt, den auf den Schuldner entfallenden Teil der Miete entgegenzunehmen und damit Zahlungen zu leisten. Die Mieter haben schuldbefreiend geleistet.