VO (EG) 207/2009: Art 9, 97
Art 97 Abs 5 VO (EG) 207/2009 [über die Gemeinschaftsmarke] sieht einen alternativen Gerichtsstand vor; danach kann der Kl seine Klage "auch" bei den Gerichten des Mitgliedstaats anhängig machen, "in dem eine Verletzungshandlung begangen worden ist oder droht".