GewO 1994: § 119
UWG: § 2
Der Begriff "Ernährungstraining" wird je nach dem konkreten Wort- und Sachzusammenhang unterschiedlich aufgefasst; dieser Zusammenhang ist daher zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall (Provisorialverfahren) hat die Bekl nach dem bescheinigten Sachverhalt den Begriff "Ernährungstraining" zwar (auch) als Zwischenüberschrift auf ihrer Website verwendet, dies jedoch eingebettet in einen Fließtext, in dem der Umfang ihres Dienstleistungsangebots genau beschrieben wird; eine schlagwortartige Verwendung des Begriffs lässt sich aus dem Sachverhalt nicht ableiten. Die Bekl hat auch nicht suggeriert, über ein abgeschlossenes Hochschulstudium zu verfügen (das für das Anbieten von Ernährungsberatung notwendig wäre), sondern wies ausdrücklich darauf hin, nur einen Kurs der "Vitalakademie" besucht zu haben.