UWG: § 1
Ein Verstoß gegen § 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die öffentliche Hand Machtmittel missbräuchlich einsetzt, die ihr aufgrund ihrer öffentlich-rechtlichen Sonderstellung zur Verfügung stehen. Außerdem unterliegt die öffentliche Hand im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung der Bindung an die Grundrechte und insoweit über die Transformationsschleuse des § 1 UWG auch der lauterkeitsrechtlichen Kontrolle. Die Bindung an den Gleichheitssatz verpflichtet die öffentliche Hand zur strikten Gleichbehandlung der wirtschaftlichen Akteure. Dies gilt insb auch für die Vergabe von Subventionen.