Der Ausgangssachverhalt ist alltäglich: Jemand möchte eine Liegenschaft verkaufen und beauftragt zu Vermittlungszwecken einen Immobilienmakler. Dieser findet einen Kaufinteressenten, mit dem es zum Geschäftsabschluss kommt. Im Rahmen der Vertragsanbahnung hat der spätere Käufer vom Makler mehrere Informationen betreffend die Liegenschaft erhalten, die sich später als unzutreffend herausstellen, weshalb die Liegenschaft weniger wert ist, als vom Käufer ursprünglich angenommen. Der vorliegende Beitrag soll anhand praktischer Beispiele darstellen, wann der Liegenschaftsverkäufer für Aussagen des Immobilienmaklers haften muss. Zudem wird besprochen, wie die Rechtslage ist, wenn die Aussagen des Immobilienmaklers als "öffentliche Äußerungen" iSd § 922 Abs 2 ABGB zu qualifizieren sind. Aus Gründen der Themeneingrenzung wird nur die Situation behandelt, dass sowohl Verkäufer als auch Käufer als Unternehmer zu qualifizieren sind und der Makler nicht als Doppelmakler auftritt.