1. § 309 StGB (Geschenkannahme und Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten) pönalisiert die spezifische Verknüpfung eines Vorteils (im geschäftlichen Verkehr) mit einer Rechtshandlung, die ein Bediensteter oder Beauftragter eines Unternehmens pflichtwidrig vornimmt oder unterlässt. Unter Rechtshandlungen sind nur rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen zu verstehen, die (unmittelbar) rechtliche Wirkungen für das Unternehmen entfalten (auf das sich die Bediensteten- oder Beauftragteneigenschaft bezieht). Nicht erfasst sind rein faktische oder solche Tätigkeiten, die Rechtshandlungen für das Unternehmen bloß vorbereiten (hier: Abgabe von Gutachten).