Die strafaufhebende Wirkung einer Selbstanzeige wegen Finanzvergehen, denen ein von § 6 Kapitalabfluss-Meldegesetz erfasster Sachverhalt zugrunde liegt, hängt auch dann zwingend von der Entrichtung einer Abgabenerhöhung ab, wenn die Selbstanzeige nicht anlässlich einer finanzbehördlichen Prüfung erstattet wird.