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Familienzeitbonus: Frist für Hauptwohnsitzmeldung des Kindes

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiter: Manfred Lindmayr/Barbara TumaRdW 2019/562RdW 2019, 703 Heft 10 v. 18.10.2019

FamZeitbG: § 2 Abs 3

Der Anspruch eines Vaters auf Familienzeitbonus setzt ua voraus, dass die Eltern und das Kind an derselben Wohnadresse wohnen und auch hauptwohnsitzlich gemeldet sind. Der Begriff der "Hauptwohnsitzmeldung" in § 2 Abs 3 FamZeitbG stellt auf den Hauptwohnsitzbegriff des § 1 Abs 7 MeldeG ab. Die Verpflichtung, ein Kind nach der Geburt anzumelden, richtet sich nach § 3 Abs 1 MeldeG und stellt - bezogen auf den Anwendungsbereich des Familienzeitbonusgesetzes - auf die tatsächliche Unterkunftnahme des Kindes an derselben Wohnadresse ab, an der der Vater und der andere Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Da gem § 3 Abs 1 MeldeG die Anmeldung innerhalb von drei Tagen nach Unterkunftnahme des Kindes in der Wohnung an der gemeinsamen Wohnadresse vorzunehmen ist und gem § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG eine bis zu zehn Tage verspätete Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der gemeinsamen Wohnadresse nicht schadet (Toleranzfrist), steht den Eltern insgesamt eine Frist von 13 Tagen ab dem Tag nach der Unterkunftnahme für die noch ausständige Anmeldung des Kindes am gemeinsamen Hauptwohnsitz zur Verfügung.

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