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Erhebliche Ehrverletzung auf "Wunschzettel" - Entlassung

ArbeitsrechtJudikaturBearbeiterin: Bettina SabaraRdW 2019/559RdW 2019, 700 Heft 10 v. 18.10.2019

AngG: § 27 Z 6

GewO 1859: § 82 lit g

Im vorliegenden Fall war der AN bereits rund 25 Jahre beim AG tätig und fühlte sich nach einer Versetzung in hohem Maß gekränkt und wütend. Bei einem Gewinnspiel des AG ("Wunschzettel ans Christkind") schrieb er auf den "Wunschzettel": "1.) Pfählt N****; 2.) hängt P**** + Co; 3.) hört auf zu lügen, betrügen + diskriminieren". Bei P und N handelt es sich um den Personalleiter und den Vorstandsvorsitzenden. Diese Entgleisung geht über den zulässigen Rahmen sachlicher Kritik über die beruflichen Umstände des AN hinaus und ist objektiv geeignet, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken. Wurde diese Wirkung auch tatsächlich hervorgerufen, was hier der sofortige Ausspruch der Entlassung und die sofortige Strafanzeige bestätigen, und liegt der Entgleisung auch kein unmittelbar vorangehendes Verhalten des AG zugrunde, das die Beleidigung als noch irgendwie entschuldbar erscheinen ließe, so macht es die Schwere des Anlassfalls für den AG unzumutbar, den AN in seinem Unternehmen weiter zu beschäftigen und der Ausspruch der Entlassung ist auch ohne vorausgegangene Verwarnung gerechtfertigt. Dass die namentlich beleidigten Personen infolge der Größe des Unternehmens den AN bis dahin möglicherweise noch nicht kannten, nimmt den Ehrverletzungen nicht die Erheblichkeit.

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