UWG: § 1
Die Bekl besorgt einerseits die Friedhofsverwaltung (die dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen ist), andererseits betreibt sie im Rahmen privatwirtschaftlicher Betätigung ein Bestattungsunternehmen. Die vertraglichen Bedingungen über "Zusatzleistungen" ("Aufbahrung" und "Personal") schließt sie im Rahmen ihrer Privatautonomie ab. Damit unterliegt die beanstandete Vertragsgestaltung mit ihren Kunden einer lauterkeitsrechtlichen Kontrolle.