Auf welche Art eine Revision beim BFG, BVwG oder Landesverwaltungsgericht einzubringen ist, um die sechswöchige Revisionsfrist zu wahren, richtet sich nach jener Verfahrensordnung, die vom Verwaltungsgericht im vorangehenden Beschwerdeverfahren anzuwenden gewesen ist. - VwGH 26. 4. 2018, Ro 2017/16/0025.