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KG: Einlagenrückgewähr durch Gehaltszahlung - Aufrechnung mit Gewinnanteil

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/423RdW 2018, 574 Heft 9 v. 19.9.2018

GmbHG: §§ 63, 82 f

UGB: § 168

Seine Zahlungspflicht an die Gesellschaft iZm mit seiner Stammeinlage kann der Gesellschafter nicht durch Kompensation mit einer Forderung an die Gesellschaft erfüllen (§ 63 Abs 3 Satz 2 GmbHG); einer Aufrechnung durch die Gesellschaft steht § 63 Abs 3 GmbHG aber nicht entgegen, und zwar auch nicht bei analoger Anwendung der Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung (hier: verbotene Einlagenrückgewähr durch Gehaltszahlung an die Gesellschafterin, obwohl diese trotz des bestehenden Angestelltenverhältnisses keine entsprechenden Leistungen erbrachte - Aufrechnung durch die Gesellschaft mit dem Gewinnanteil, der sich für die Gesellschafterin bei der jährlichen Gewinnverteilung nach Jahresabschluss ergibt).

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