GmbHG: §§ 63, 82 f
UGB: § 168
Seine Zahlungspflicht an die Gesellschaft iZm mit seiner Stammeinlage kann der Gesellschafter nicht durch Kompensation mit einer Forderung an die Gesellschaft erfüllen (§ 63 Abs 3 Satz 2 GmbHG); einer Aufrechnung durch die Gesellschaft steht § 63 Abs 3 GmbHG aber nicht entgegen, und zwar auch nicht bei analoger Anwendung der Bestimmung im Bereich der Kapitalerhaltung (hier: verbotene Einlagenrückgewähr durch Gehaltszahlung an die Gesellschafterin, obwohl diese trotz des bestehenden Angestelltenverhältnisses keine entsprechenden Leistungen erbrachte - Aufrechnung durch die Gesellschaft mit dem Gewinnanteil, der sich für die Gesellschafterin bei der jährlichen Gewinnverteilung nach Jahresabschluss ergibt).