In Reaktion auf das Erk VwGH 19. 4. 2018, Ro 2018/15/0003, RdW 2018/302, wird mit der vorliegenden Info des BMF klargestellt, dass auch zur Ermittlung der KommSt-Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines Firmenfahrzeugs durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer für Zeiträume ab 1. 1. 2018 primär die Sachbezugswerte gem § 4 der Sachbezugswerteverordnung sinngemäß heranzuziehen sind. Ein abweichender Ansatz des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung ist nur bei entsprechendem Nachweis möglich (zB durch ein Fahrtenbuch). Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nach der stRsp als Nachweis nicht geeignet. Info des BMF vom 8. 8. 2018, BMF-010222/0093-IV/7/2018.