ABGB: § 863
UGB: §§ 145, 149
Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern "nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart" oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist (§ 145 Abs 1 UGB). Eine andere Art der Auseinandersetzung bedarf einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage; es ist also eine Vereinbarung unter den Gesellschaftern erforderlich, wobei grundsätzlich die Zustimmung sämtlicher Gesellschafter notwendig ist.