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Kein Schadenersatz für Gesellschafter der geschädigten Gesellschaft

WirtschaftsrechtJudikaturBearbeiterinnen: Sabine Kriwanek/Barbara TumaRdW 2018/378RdW 2018, 502 Heft 8 v. 21.8.2018

ABGB: § 1295

GmbHG: §§ 82 f

Gesellschaftern steht gegen Organe ihrer Gesellschaft idR kein eigener Schadenersatzanspruch zu, wenn die Gesellschaft selbst unmittelbar geschädigt wurde und sich der Schaden der Gesellschafter nur mittelbar in Form des Wertverlusts (oder der nicht erfolgten Wertsteigerung) ihres Geschäftsanteils manifestiert. Nachteile im Vermögen der Gesellschafter einer GmbH, die lediglich den Schaden der Gesellschaft reflektieren, sind nicht als ersatzfähiger Schaden der Gesellschafter anzusehen ("Reflexschaden").

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