ABGB: § 879
Nach der vorliegenden AGB-Klausel eines Finanzierungsleasingvertrags betr ein Kraftfahrzeug haftet der Kunde - soweit dem Leasinggeber Schäden nicht von dritter Seite ersetzt werden - gleichgültig, ob diese durch persönliches Verschulden, Verschulden Dritter oder höhere Gewalt bewirkt werden.