Nach § 50 Z 4 KartG 2005 ist für ein Verfahren über die Verhängung einer Geldbuße, das nicht mit einem Verfahren nach Z 2 verbunden ist, sowie für das Verfahren zur Abschöpfung (§ 111 TKG 2003, § 56 BMG) eine Rahmengebühr von bis zu 34.000 € zu entrichten.