GmbHG: §§ 15, 18, 25
UGB § 54
Aus denselben Überlegungen, aus denen für eine organschaftliche oder "quasi-organschaftliche" Vertretung durch einen "faktischen Geschäftsführer" kein Raum besteht, besteht auch keine Vertretungsbefugnis des "wirtschaftlichen Eigentümers" einer Kapitalgesellschaft, der nicht auch deren Vertretungsorgan oder (zumindest) Bevollmächtigter ist.