KSchG: §§ 28, 29
VZKG: § 4a
Nach § 4a VZKG idgF BGBl I 2017/158 hat nunmehr der Zahlungsdienstleister den Verbraucher von der Zahlung von Entgelten zu befreien, die ein Dienstleister gem § 2 Abs 3 Z 15 ZaDiG vom Verbraucher für Bargeldabhebungen mit der zum Zahlungskonto des Verbrauchers ausgegebenen Zahlungskarte beansprucht. Diese Regelung ist seit 13. 1. 2018 in Kraft (§ 36 Abs 4 VZKG). Übergangsvorschriften sind keine vorhanden. Knüpft man an den relevanten Sachverhalt in § 4a VZKG an (nämlich die Bargeldbehebung bei Geldautomaten bestimmter Betreiber) und geht man davon aus, dass nach der Intention des Gesetzgebers die Befreiungspflicht ab Inkrafttreten mit 13. 1. 2018 volle Wirkung entfalten soll, um die finanzielle Belastung des Verbrauchers zu beenden, ist diese Regelung auf Bargeldabhebungen ab dem 13. 1. 2018 anzuwenden.