ABGB § 1330
EMRK Art 10
In einem Unterhaltsverfahren lehnte der Unterhaltspflichtige einen bestimmten Diplomrechtspfleger ab. In seinem Ablehnungsantrag warf er dem Diplomrechtspfleger vor, er sei "völlig unfähig, seinen Job ordentlich zu erfüllen", "ein Dilettant" und "ein ungeeigneter Mitarbeiter".