Im Beschluss vom 25. 4. 2018, IX B 21/18, äußert der BFH in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinsregelungen für Steuernachzahlungen in den §§ 233a und 238 Abgabenordnung (AO) und hat daher die Aussetzung der Vollziehung gem § 69 Abs 3 Satz 1, Abs 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) gewährt. Im Folgenden werden die Grundaussagen dieses für die Praxis wichtigen Beschlusses und die damit verbundenen Folgen dargestellt.