Erbteilungsübereinkommen sind nur dann als gerichtliche Vergleiche von der Gebühr nach dem GebG 1957 ausgenommen, wenn sie vor dem Notar als Gerichtskommissär abgeschlossen werden. Einigen sich dagegen die Erben vorher oder bei einem Erbenmachthaber1 über die Aufteilung der Verlassenschaft und unterfertigen sie (alle) diese Einigung, dann liegt ein außergerichtlicher Vergleich vor, der die Gebührenpflicht auslöst.