Ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) ist nur dann gemeinnützig, wenn dessen Tätigkeit die Voraussetzungen für einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb erfüllt. Wird von der KöR eine weitere Einrichtung im Zusammenhang mit dem gemeinnützigen BgA unterhalten, kann diese keinen Geschäftsbetrieb des gemeinnützigen BgA darstellen. Es liegen entweder zwei selbstständige BgA vor, deren Gemeinnützigkeit isoliert zu beurteilen ist, oder beide Einrichtungen stellen einen einheitlichen BgA in Form eines Mischbetriebes dar, für den die Gemeinnützigkeit gesamthaft zu prüfen ist.